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Krankheitskosten: Aufwendungen für Privatbehandlung als außergewöhnliche Belastung?

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Krankheitskosten, wenn diese Ihnen weder durch Ihre Krankenkasse noch durch eine andere Versicherung ersetzt wurden. Steuerlich wirken sich diese Aufwendungen jedoch erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu entscheiden, ob auch die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik berücksichtigt werden können.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezog zudem Lohnersatzleistungen. Er war gesetzlich versichert und machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Behandlungen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen geltend. Seine Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich nicht um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus handelte. Zudem sei der gesetzlich vorgesehene Beschaffungsweg nicht eingehalten worden. Auch das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Nach dessen Ansicht waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig, da sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können. Der Kläger habe die Aufwendungen folglich freiwillig getragen.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. „Zwangsläufig“ entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen nicht entziehen kann. Aufwendungen für Heilbehandlungen sind daher grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit dabei unwiderlegbar vermutet. Auch die medizinische Notwendigkeit wird regelmäßig weder dem Grunde nach noch der Höhe nach geprüft.

Unstreitig stellen die Kosten des Klägers typische und unmittelbare Krankheitskosten dar. Allerdings waren sie nicht zwangsläufig, da sie für Behandlungen in einer Privatklinik angefallen sind. Hätte der Kläger sich in einem Vertragskrankenhaus behandeln lassen, wären ihm die Kosten nicht entstanden. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass eine Behandlung in einem Vertragskrankenhaus unzumutbar gewesen wäre. Es handelte sich also um eine freiwillige Entscheidung des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ist der Fall mit einem Verzicht auf die Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs vergleichbar.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : August / September 2026

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