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Schenkungsteuer auf lebenslange Geldrente: Bewertungszinssatz von 5,5 % ist verfassungsgemäß
Um den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu bestimmen, zieht das Finanzamt die Lebenserwartung nach amtlichen Sterbetafeln heran und nimmt dabei eine Abzinsung mit einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % vor. Eine Frau aus Bayern wollte diesen Zinssatz kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu Fall bringen - jedoch ohne Erfolg. Sie hatte von ihrem 78-jährigen Onkel ein Grundstück übertragen bekommen und sich im Gegenzug (nur) zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 1.000 € an ihn verpflichtet. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für diese gemischte Schenkung setzte das Finanzamt die Geldrente mit einem Kapitalwert von 87.000 € an (entgeltlicher Teil), wobei es die Abzinsung von 5,5 % berücksichtigte. Die Nichte vertrat die Auffassung, dass der Kapitalwert der Rente wesentlich höher sei - und ihr schenkweise erhaltener Anteil geringer. Im Kern trug sie vor, dass eine Abzinsung von 5,5 % realitätsfern und daher verfassungswidrig sei.
Der BFH gab jedoch dem Finanzamt Recht und urteilte, dass der gesetzliche Zinssatz bei der Bewertung lebenslänglicher Geldrenten verfassungsgemäß ist. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geltende Zinshöhe von jährlich 6 % im Jahr 2021 als verfassungswidrig eingestuft. Diese Grundsätze können nach Ansicht des BFH aber nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen übertragen werden. Der Zinssatz von 5,5 % soll die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ausgleichen. Er soll zudem verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen in unvertretbarem Ausmaß auf die Bewertung einer (längere Zeitspannen umfassenden) Kapitalforderung auswirken. Der Zinssatz soll nicht - wie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen - die Vorteile abschöpfen, die aus einer späten Steuernachzahlung resultieren, sondern zukünftige Verpflichtungen bewerten, die mitunter erst in Jahrzehnten fällig werden.
Ferner war für den BFH nicht feststellbar, dass der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum evident realitätsfern ist. Der Zinssatz war nach Gerichtsmeinung auch in der Niedrigzinsphase 2022 noch vom (deutlich weiter gehenden) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
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