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Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen: Weitere Klärung von Einzelfragen
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 27.02.2023 in einem Einführungsschreiben zu dieser Neuregelung geäußert hat, hat es nun in einem Folgeschreiben seine Verwaltungsauffassung präzisiert und ergänzt. Im Zuge dessen wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die aktuelle Stellungnahme ist überwiegend klarstellender bzw. vereinfachender Natur. Im Fokus des Schreibens stehen Aussagen zur Entnahme von Altanlagen und Fragen der Abgrenzung, etwa welche Sachverhalte als weitere Leistungen oder Nebenleistungen ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegen. Zudem äußert sich das Ministerium zu den Folgen einer Entnahme bei vorher erfolgter Option zur Regelbesteuerung.
Darüber hinaus geht das BMF auf Neuerungen ein. Unter gewissen Voraussetzungen sollen nun auch Energiespeichersysteme, die in Wasserstoff umgewandelten überschüssigen Strom speichern, oder die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage begünstigt sein. Weitere Erläuterungen betreffen zum Beispiel Solar-Carports und -Terrassenüberdachungen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zwei Übergangsregelungen getroffen: Hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage wird es für vor dem 01.01.2024 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend noch den Regelsteuersatz anwenden. Zudem wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 01.01.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
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