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Neues Anwendungsschreiben: Finanzverwaltung überarbeitet Aussagen zum häuslichen Arbeitszimmer

Bürger und Finanzverwaltung streiten sich häufig über die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bereits im Jahr 2011 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem umfassenden Anwendungsschreiben dargestellt, welche Abzugsgrundsätze hierbei aus Sicht der Finanzverwaltung zu beachten sind. 

Nun hat das BMF seine Aussagen in einem neuen Schreiben aktualisiert und dabei insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Thematik berücksichtigt. Fünf wichtige Aussagen im Überblick: 

  • Mehrere Arbeitszimmer: Haben Erwerbstätige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, können sie den Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr nur einmal in Anspruch nehmen (keine Vervielfachung des Höchstbetrags). 
     
  • „Arbeitsecken“: Kosten für „Arbeitsecken“ in auch privat genutzten Räumen dürfen steuerlich nicht abgezogen werden. 
     
  • Nebenräume: Kosten für Küche, Bad und Flur in der Privatwohnung dürfen auch dann nicht (anteilig) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn in der Wohnung bzw. dem Haus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer liegt. 
     
  • Ermittlung des abzugsfähigen Raumkostenanteils: Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten einer Wohnung bzw. eines Hauses können grundsätzlich folgendermaßen berechnet werden: Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers. In die Gesamtwohnfläche einzubeziehen sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören - nicht jedoch die Flächen der sogenannten Zubehörräume (z.B. Garagen). Für im Keller gelegene Arbeitszimmer formuliert das BMF eigene Aufteilungsmaßstäbe. 
     
  • Raumkostenabzug in Zeiten der Nichtbeschäftigung: Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können auch in Zeiten einer Nichtbeschäftigung (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit) abgesetzt werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug bei späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustehen würde. 
     

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Dezember 2017 / Januar 2018

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