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Rabattfreibetrag: Die Beförderungsleistung und nicht der Fahrschein ist ausschlaggebend
Angestellte in einem Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, haben manchmal neben ihrem Lohn auch andere Vorteile - zum Beispiel, indem sie beim Einkauf im Geschäft ihres Arbeitgebers einen Personalrabatt erhalten. Aber Vorsicht! In so einem Fall möchte das Finanzamt nicht unberücksichtigt bleiben. Denn einen solchen Vorteil erhalten die Angestellten nur, weil sie für ihren Arbeitgeber tätig werden. Damit jedoch qualifiziert sich der Vorteil als Sachbezug zum Lohn - und der muss versteuert werden.
Damit das Prozedere nicht so viel bürokratischen Aufwand erzeugt, dass der Vorteil im Endeffekt für niemanden mehr vorteilhaft ist, hat der Gesetzgeber den sogenannten Rabattfreibetrag eingeführt: Ein Vorteil im oben genannten Sinne gilt bis zur Höhe von 1.080 € pro Jahr als steuerfrei. Die Differenz zwischen dem eigentlichen Verkaufspreis (vermindert um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 %) und dem tatsächlich gezahlten Preis abzüglich des Rabattfreibetrages ergibt dann den zu versteuernden Sachbezug.
Auf diese Weise hat das auch ein Ruhestandsbeamter der Deutschen Bahn ermittelt, der regelmäßig vergünstigte Tickets zum Bahnfahren erworben hatte. Insgesamt erhielt er durch die vergünstigten Fahrkarten einen Vorteil von 1.746 €. Diesen vom Arbeitgeber ausgewiesenen Sachbezug kürzte der Ruhestandsbeamte in seiner Einkommensteuererklärung um den Rabattfreibetrag von 1.080 €. Das Finanzamt setzte jedoch nur einen Rabattfreibetrag von 677 € an. Es begründete dies damit, dass der Ruhestandsbeamte besondere Fernfahrscheine erhalten hatte, die ein normaler Kunde gar nicht kaufen konnte.
Doch das Finanzgericht Hessen gab dem klagenden Ruhestandsbeamten recht. Denn nicht die Fahrkarte stellt den zugrundeliegenden Sachbezug dar, sondern die Beförderungsleistung bzw. die konkrete Fahrt - und diese wird auch anderen Bahnkunden angeboten. Der Rabattfreibetrag konnte deshalb vollständig angerechnet werden.
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