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Grunderwerbsteuer: Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand
Wenn Sie ein Grundstück, das Ihnen allein gehört, in eine Gesellschaft einbringen, wird entsprechend Ihrem Anteil an der Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer erhoben. Wenn Sie also Alleingesellschafter wären, würde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Diese Steuerbefreiung wird allerdings widerrufen, wenn sich innerhalb einer Haltefrist von fünf Jahren Ihr Anteil an der Gesamthand verringert. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun in einem Streitfall entscheiden, ob die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen ist.
Grundstückseigentümer B veräußerte im Jahr 2008 1/25 seines Grundstücks an C. Es war geplant, dass B und C das Grundstück in Zukunft gemeinsam halten. Daher gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die das Grundstück eingebracht wurde. Dieser Vorgang war steuerfrei.
Im Jahr 2014 informierte die GbR das Finanzamt, dass B zum 01.01.2009 23/50 seines Anteils an C übertragen hatte. Daraufhin setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Steuerbefreiung betrage nur noch 54 %. Des Weiteren sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da die GbR ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Dagegen klagte die GbR.
Das FG gab ihr recht. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand, im vorliegenden Fall also mit der Genehmigung des Einbringungsvertrags in 2008. Dies ist der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl an der GbR als auch am Grundstück B zu 48/50 und C zu 2/50 beteiligt, so dass die Einbringung vollständig steuerbefreit ist. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass durch die Verminderung der Beteiligung von B im Jahr 2009 um 23/50 die Steuerbefreiung in Höhe von 46 % entfällt. Jedoch steht in diesem Fall die Festsetzungsverjährung einer Steuerfestsetzung entgegen. Denn die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis - hier die Verringerung der Beteiligung des B - eintritt. Daher war das Fristende mit Ablauf des 31.12.2013 erreicht und der Änderungsbescheid hätte im Jahr 2014 nicht mehr ergehen dürfen. Es durfte also keine Steuer festgesetzt werden.
HINWEIS
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.
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