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Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen Termfix-Lebensversicherungen
Wenn man etwas erbt, fällt dafür Erbschaftsteuer an. Aber was gilt eigentlich, wenn man eine Versicherung erbt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird? Muss diese auf den Todestag versteuert werden? Oder erst dann, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wird? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner im September 2013 verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie war sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Die Auszahlung der Versicherungsprämie war nicht an ihren Tod geknüpft, sondern sollte zu einem festen Termin im Jahr 2023 erfolgen. Zum Auszahlungszeitpunkt war durch das Erbe dann der Kläger der Begünstigte. Sine Mutter hatte bei Vertragsabschluss 600.000 € in die Versicherung eingezahlt. Eine Sonderprämie bei ihrem Tod wurde dem Versicherungsdepot gutgeschrieben. Bis zum Ablauftermin unterlag das Depot nur der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Kapitalanlagen.
Nach dem Tod der Mutter erhielt der Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Der Wert der Termfix-Police betrug 548.596,68 €. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einen Anspruch aus dieser Police in Höhe von 355.800 €. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst zum Auszahlungszeitpunkt entsteht.
Das FG sah das jedoch anders. Schon der Anspruch aus der Versicherung unterliege der Erbschaftsteuer. Ein Vertrag zugunsten Dritter, bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen solle, welchem sie versprochen worden sei, führe beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zum Erwerb eines Vermögensvorteils von Todes wegen. Allerdings setze die Steuerbarkeit bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweise (das heißt, die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgt sein, der Empfänger muss objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert sein und der Zuwendende muss dies auch so gewollt haben). Mit dem Tod der Erblasserin entstehe die Steuer auf den Todestag. Da keine Befristung vorgelegen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit bereits festgestanden habe, werde der Eintritt des Ereignisses nicht nach hinten verschoben. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger bis zum Fälligkeitstermin nur eingeschränkt über die Versicherungsleistung verfügen könne und auch ein Totalverlust des Depotstocks möglich sei.
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