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Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer sollten Progressionsvorbehalt einkalkulieren
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.
Beispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 €. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 € liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 €. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 €.
HINWEIS
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also dessen spätere steuererhöhende Wirkung einkalkulieren und gegebenenfalls Rücklagen für eine Steuernachzahlung bilden. Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei einem Kurzarbeitergeldbezug von mehr als 410 € pro Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung).
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