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Lohnsteuer: Preisnachlässe Dritter als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Erhält man aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses einen Vorteil oder einen Geldbetrag, so ist dieser in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Aber was gilt eigentlich, wenn man den Vorteil nur unter gewissen Bedingungen erhält? Muss dieser Vorteil dann auch versteuert werden oder möglicherweise nur ein Teil davon? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, bei dem viele Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Sie hatte mit verschiedenen Autoherstellern Rahmenverträge abgeschlossen, durch die ihre Außendienstmitarbeiter Rabatte erhalten konnten. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern aber nur eingeräumt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt wurden (z.B. die Pkws mindestens 10.000 km für dienstliche Zwecke eingesetzt wurden). Bei Nichterfüllung mussten die Rabatte wieder zurückgezahlt werden. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die gewährten Preisvorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Rabatte sind keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zu Unrecht vom Finanzamt der Lohnsteuer unterworfen. Zuwendungen eines Dritten führen nur dann zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Das ist eben nicht der Fall, wenn der Dritte den Rabatt aus eigenwirtschaftlichem Interesse gewährt. Im Streitfall lag kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Rabatte durch die Autohersteller waren nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst. Zwar spricht die Verpflichtung zur auch dienstlichen Nutzung der Fahrzeuge für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses wird allerdings vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Außerdem handelte es sich bei den gewährten Rabatten der Höhe nach um solche, die auch Endverbrauchern eingeräumt wurden.
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