Steuerinfo-Archiv
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern: Lohn- und umsatzsteuerliche Fragen im Fokus
Seit 2019 existiert im Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiung für Vorteile, die Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern erwachsen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun erläutert, in welchen Fällen diese Steuerbefreiung gilt und wann der Vorteil aus der Privatnutzung versteuert werden muss.
Danach gilt: Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kann die Steuerbefreiung beansprucht werden, so dass der Vorteil (lohn-)steuerlich außer Betracht bleiben darf. In anderen Fällen muss der Vorteil grundsätzlich nach der 1-%-Methode versteuert werden - und zwar mit monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads (einschließlich der Umsatzsteuer). Es gelten allerdings zwei zeitlich befristete Ausnahmen: Für das Jahr 2019 kann für Zwecke der 1-%-Berechnung der halbierte Listenpreis angesetzt werden, für die Jahre 2020 bis 2030 sogar nur ein Viertel des Listenpreises, so dass sich der zu versteuernde Arbeitslohn entsprechend reduziert.
Das BayLfSt weist weiter darauf hin, dass die 44-€-Freigrenze nicht anwendbar ist, Zuzahlungen des Arbeitnehmers aber den zu versteuernden Vorteil mindern. Gehört der Verleih von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. als Fahrradverleihfirma), müssen als Vorteil 96 % des Endpreises angesetzt werden, zu dem der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt. In diesem Fall ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr anwendbar.
HINWEIS
Das BayLfSt äußert sich in seiner Verfügung zudem ausführlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fahrradüberlassungen. Hervorzuheben ist, dass sowohl die neue Steuerbefreiung als auch die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerliche Zwecke nicht anwendbar ist.
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