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Rentenurteile des BFH: Kläger haben Verfassungsbeschwerden eingelegt
In zwei vielbeachteten Urteilen hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2021 mit der Doppelbesteuerung von Renten befasst. Er legte dar, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Zwar haben die Bundesrichter die Klagen von zwei Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen, gleichwohl aber stellten sie fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich „hineinentwickeln“.
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt, jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor aus seinem versteuerten Einkommen eingezahlt hat.
Die beiden klagenden Ehepaare haben im Juni 2021 Verfassungsbeschwerden gegen die jeweiligen BFH-Entscheidungen eingelegt (Aktenzeichen 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21), so dass sich das BVerfG nun mit der Frage der Doppelbesteuerung auseinandersetzen muss. Zunächst müssen die Verfassungsrichter aber prüfen, ob sie die Beschwerden annehmen.
Hinweis:
Der Streit um die Rentenbesteuerung könnte also in die nächste Runde gehen. Rentner können von den anhängigen Verfahren profitieren, indem sie Einspruch gegen ihre aktuellen Steuerbescheide einlegen, darin auf die anhängigen Musterverfahren verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Im Rahmen einer 35-jährigen Übergangsphase wird der Steuerzugriff nach und nach ausgedehnt. Während bei Rentenbeginn bis 2005 nur 50 % der Rente besteuert werden, müssen Neurentner ab 2040 ihre gesamte Rente versteuern. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise immer umfassender steuerfrei gestellt.
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