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Wertpapierleihe: Grundsätze zur wirtschaftlichen Zurechnung im Fokus
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur sogenannten Wertpapierleihe kann das wirtschaftliche Eigentum bei zivilrechtlich an den Entleiher übereigneten Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition zukommt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese aus 2015 stammenden Urteilsgrundsätze in einem neuen Schreiben aufgegriffen und darin die Verwaltungssicht auf die wirtschaftliche Zurechnung von Wertpapieren ausführlich dargestellt. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Die Wertpapierleihe ist ein Sachdarlehen, bei dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Es gilt der Grundsatz, dass dem Darlehensnehmer (als zivilrechtlichem Eigentümer) die Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Hierfür muss er die „tatsächliche Herrschaft“ über die Papiere ausüben. Das heißt, er muss den Darlehensgeber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut (die Wertpapiere) ausschließen können.
Hinweis:
Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien wird vom Darlehensnehmer erlangt, sobald er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Maßgeblich ist hierfür in der Regel der Zeitpunkt, in dem Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übergehen.
Die wirtschaftliche Zurechnung entliehener Wertpapiere kann ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Wertpapiere nur über einen kurzen Zeitraum (unter 45 Tagen) über den Dividendenstichtag hinaus übertragen werden oder die Eigentümerposition des Darlehensnehmers lediglich rein formal ist. Wann von einer lediglich formalen Eigentümerposition des Darlehensnehmers auszugehen ist, entscheidet sich nach einer Gesamtschau der Verhältnisse. Gegen eine wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensnehmer spricht beispielsweise, wenn sich das Gesamtentgelt nach dem erzielbaren Steuervorteil bemisst, dem Darlehensnehmer kein Liquiditätsvorteil erwächst oder er in einer schwachen Rechtsposition ist.
Erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensnehmer, so ist ihm mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung die Darlehensvaluta steuerlich zuzurechnen. Beim Darlehensgeber tritt an die Stelle der Wertpapiere eine Forderung (auf Lieferung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge), die mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere anzusetzen ist. Die gegebenenfalls in den Aktien enthaltenen stillen Reserven lösen keine Gewinnrealisierung aus.
Erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensgeber, müssen die Wertpapiere ununterbrochen in der Bilanz des Darlehensgebers ausgewiesen werden. Die Dividende ist wirtschaftlich dem Darlehensgeber zuzurechnen und bei diesem zu besteuern.
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