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Umsatzsteuer: Was gilt, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder bereitstellen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen geäußert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Ein Unternehmer kann ein erworbenes Fahrzeug sowohl für seine unternehmerischen als auch für seine privaten Zwecke verwenden und es sodann dem Unternehmen ganz, gar nicht oder auch teilweise zuordnen. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen Zuordnung. Wird das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet, ist dessen private Nutzung im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu besteuern.
Bislang hatte sich das BMF noch nicht ausdrücklich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen sowie Elektrofahrrädern geäußert und nimmt nun erstmalig zur Überlassung eines Elektrofahrrads an das Personal Stellung. Es führt zunächst aus, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer gelten. Es kommt somit bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1-%-Regelung zu keiner Absenkung des Ansatzes auf 0,5 % bzw. 0,25 %.
Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst alle Kraftfahrzeuge und damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Fahrrädern wie auch der Überlassung an das Personal wird ein neuer Abschnitt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der Elektrofahrräder, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (z.B. Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeugen durchgeführt wird. Der Anteil der privaten Nutzung durch das Personal kann jedoch mangels Kilometerzähler nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn hier die 1-%-Regelung angewandt wird.
Soweit der anzusetzende Wert des Fahrrads nicht mehr als 500 € beträgt (was in der Praxis ziemlich untypisch sein dürfte), kann auf die Umsatzbesteuerung der Leistung an das Personal verzichtet werden.
HINWEIS
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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