Steuerinfo-Archiv
Scheinbestandteile: Kaufpreis für aufstehende Bäume unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Grundstücksverkäufen regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Hierunter fallen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, um das Grundstück zu erwerben. Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun jedoch entschieden, dass ein Kaufpreisanteil für aufstehende Weihnachtsbaumkulturen nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden darf.
Geklagt hatte ein Erwerber, der im Jahr 2018 zwei Grundstücke mit aufstehenden Weihnachtsbaumkulturen zu einem Gesamtkaufpreis von 341.364€ erworben hatte. Im Kaufvertrag war geregelt, dass im Kaufpreis eines der Grundstücke ein Anteil von 87.050€ für den Baumbestand enthalten ist. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer von 6,5% auf den Gesamtkaufpreis von 341.364€ fest, wogegen der Erwerber erfolgreich klagte. Der BFH klammerte den Kaufpreisanteil für den Baumbestand von der Grunderwerbsteuerberechnung aus und verwies darauf, dass zwar alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören, so dass auch Leistungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks (d.h. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen), wie beispielsweise aufstehende Gehölze, einzubeziehen sind. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind nach Gerichtsmeinung aber sogenannte Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder vom Grundstück entfernt zu werden. Die angepflanzten Bäume im vorliegenden Fall waren solche Scheinbestandteile.
HINWEIS
Zur Einordnung als Scheinbestandteil kommt es bei Gehölzen auf die Zweckbestimmung bei ihrer Aussaat oder Pflanzung an. Sie müssen also von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzt werden (etwa Weihnachtsbäume). Unerheblich ist dabei, ob eine lange Wuchsdauer zu erwarten ist oder das Gehölz beim Fällen als lebender Organismus zerstört wird.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.