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Bestehende Photovoltaikanlagen: Keine Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustduldung aus Klimaschutzgründen

Wer mit einer Photovoltaikanlage auf Dauer rote Zahlen schreibt und diese Verluste hinnimmt, weil er durch seine Stromerzeugung allein einen Beitrag zum Klimaschutz leisten will, handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht und kann seine Verluste somit nicht steuerlich abziehen - dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die im Jahr 2006 eine (fremdfinanzierte) Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Einfamilienhauses installieren ließen und den erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz einspeisten. Da die gezahlten Schuldzinsen und Abschreibungen der Anlage die bezogenen Einspeisevergütungen durchgängig überstiegen, häuften sie in den Jahren 2006 bis 2018 einen Gesamtverlust von mehr als 20.000 € an, den sie in ihren Einkommensteuererklärungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Verluste ab dem Jahr 2015 nicht mehr an, da es von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Eheleute ausging. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage dagegen in erster Instanz ab und stellte fest, dass die Eheleute die nachhaltig bestehende Verlustsituation hingenommen hätten, da sie mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage allein emissionsfrei und klimaschützend Strom erzeugen wollten (persönlicher Grund).

Der BFH stützte dieses Ergebnis und erklärte, dass eine verlustbehaftete Tätigkeit, die vordergründig nicht von einem erwerbswirtschaftlichen, sondern einem idealistischen Motiv getragen wird, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Unerheblich war für die Bundesrichter, dass der Klimaschutz ein äußerst gewichtiges Motiv darstellt. Sie erklärten, dass die Verluste damit gleichwohl der Privatsphäre zuzuordnen waren.

HINWEIS

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 hat diese Rechtsprechung nur noch begrenzte Relevanz, denn seitdem sind Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen steuerfrei, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei „Mischgebäuden“ gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit. Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt dazu, dass ab 2022 auch alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2023

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