Steuerinfo-Archiv
Neuer Nachweis für Wiederverkäufer: Reverse Charge bei Telekommunikationsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 06.12.2024 veröffentlichte alte Muster.
Bei „sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er als sogenannter Wiederverkäufer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und der Weiterveräußerung solcher Telekommunikationsleistungen besteht und dessen Eigenverbrauch dieser Leistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Vereinfachung des Nachweises wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung (USt 1 TQ) erteilt hat.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Wiederverkäufer erfüllt sind. Darüber hinaus kann das Finanzamt die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, bleibt der Unternehmer auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer weder im Original noch in Kopie vorlegt.
Gegenüber der bisherigen Fassung enthält das neu bekanntgegebene Vordruckmuster ausschließlich formale und redaktionelle Änderungen. So entfällt künftig das Feld für das Dienstsiegel sowie der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Zudem hat das BMF Klarstellungen zur Herstellung des Vordrucks sowie zur Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neufassung nicht verbunden, so dass die bisherige Systematik des Nachweisverfahrens unverändert fortgeführt wird.
HINWEIS
Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen überwiegend zum Zwecke der Weiterveräußerung beziehen, sollten die Gültigkeit bestehender Bescheinigungen prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Neuausstellung beantragen.
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