Steuerinfo-Archiv
Neues Muster für den § 13b Nachweis: Reverse Charge bei Bau- und Reinigungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben. Das aktualisierte Vordruckmuster dient weiterhin als zentraler Nachweis für der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.
Nach § 13b UStG geht bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung USt 1 TG. Liegt eine zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) vor, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und damit als Steuerschuldner anzusehen ist.
Die Änderungen im neuen Vordruckmuster sind überwiegend formeller Natur. Gegenüber der alten Fassung wurden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie das Feld für das Dienstsiegel und der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfernt. An den materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung ändert sich im Wesentlichen nichts.
Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann das FA die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.
HINWEIS
Das Vordruckmuster USt 1 TG wurde erstmals mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt. Es ersetzte damals die bis dahin verwendete Bescheinigung, die ausschließlich für Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen war. Ziel von USt 1 TG war die Schaffung eines einheitlichen Nachweises sowohl für Bauleistungen als auch für Gebäudereinigungsleistungen nach den Änderungen des § 13b UStG.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.