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Gewinnermittlung: Kassenmängel im Buffetrestaurant
Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden. Dort zahlen Sie einen festen Betrag dafür, sich am Buffet beliebig oft und in beliebiger Menge bedienen zu können. Für die Inhaber eines All-you-can-eat-Restaurants gelten natürlich dieselben Regelungen wie für alle übrigen Gastronomen. Insbesondere müssen sämtliche Umsätze ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und verbucht werden. Im Streitfall kam es jedoch zu Unstimmigkeiten im Kassensystem, so dass das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte zu entscheiden, wie der Gewinn zu ermitteln ist.
Die Klägerin betrieb eine asiatische Gaststätte und bot Speisen überwiegend im Rahmen eines All-you-can-eat-Buffets an. Dafür zahlten die Gäste gestaffelte Pauschalpreise. Die Klägerin erzielte hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 Gewinne bzw. Verluste. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung ergaben sich jedoch Hinweise auf ein potentiell manipuliertes Kassensystem. So ließ sich erkennen, dass an einzelnen Tagen erhebliche Umsätze nicht vollständig erfasst worden waren. Auch konnten wesentliche Dokumentations- und Systemunterlagen nicht vorgelegt werden. Erst ab März 2017 lagen vollständige Kasseneinzeldaten vor. Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Gewinnschätzung mit Gewinnerhöhung vor.
Die Klage vor dem FG hatte nur teilweise Erfolg. Bei bargeldintensiven Betrieben bestehen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Beim Einsatz elektronischer Kassensysteme sind insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten. Im Streitfall lagen erhebliche Mängel vor, da die erforderliche Organisationsunterlagen vollständig fehlten. Allerdings hielt das Gericht die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode nicht für hinreichend nachvollziehbar.
Der Senat nahm daher eine eigene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und berücksichtigte dabei einen Sicherheitszuschlag. Dies ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt und andere Schätzungsmethoden nicht tragfähig sind. Für die Jahre 2015 und 2016 ergab sich dadurch ein niedrigerer Gewinn als vom Finanzamt angesetzt. Für 2014 hätte sich zwar ein höherer Wert ergeben; dieser konnte jedoch aufgrund des Verböserungsverbots nicht berücksichtigt werden.
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