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Grundstücksverkauf: Zugewinnausgleich kann zum Veräußerungsgeschäft werden
Manche Ehen sind nicht für die Ewigkeit gemacht und enden in einer Scheidung. Wenn keine gesonderten Regelungen getroffen wurden, gilt im deutschen Familienrecht dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird bei Beendigung der Ehe der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte der Diffeerenz an den anderen Ehegatten auszugleichen. Die konkrete Form dieses Zugewinnausgleichs (Geld- oder Sachleistung) ist gesetzlich nicht zwingend vorgegeben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, wie sich die Übertragung eines Grundstücks steuerlich auswirkt.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin hatte die Scheidung eingereicht und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt. Daraufhin verpflichtete sich der Ehemann, zwei Grundstücke auf sie zu übertragen. Danach kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. 15 Jahre später verstarb der Ehemann. Die Klägerin wurde nicht Erbin und machte auch keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber den Kindern geltend. Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte sie die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Zuge einer späteren Außenprüfung stufte das Finanzamt die Vorgänge jedoch als private Veräußerungsgeschäfte ein und erhöhte die Einkommen-steuer entsprechend.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Grundstücksverkäufe waren als private Veräußerungsgeschäfte einzuordnen. Die Veräußerung sei innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die vorherige Grundstücksübertragung stelle eine Anschaffung dar, denn nach der Rechtsprechung gelte die Übertragung von Grundbesitz im Rahmen des Zugewinnausgleichs als entgeltlich, und zwar auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich. Unerheblich sei dabei, dass die Ehe tatsächlich nicht geschieden wurde und die Zugewinngemeinschaft nicht regulär beendet worden sei. Entscheidend sei, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart worden sei.
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