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Lohnsteuer sparen: Trotz Lohnkürzung mehr Netto vom Brutto

Wie wäre es, wenn bei der nächsten Gehaltsverhandlung vereinbart würde, dass der Arbeitgeber weniger zahlen muss, der Arbeitnehmer aber netto mehr erhält? Ist das möglich? Und müsste man dann nicht Einbußen bei der Rentenanwartschaft hinnehmen? Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde vor kurzem ein Fall verhandelt, in dem ein solches Modell umgesetzt worden war - vorläufig mit gutem Ausgang. 

Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern eine Gehaltsreduktion vereinbart. Im Gegenzug erhielten die Arbeitnehmer fortan freiwillige Zusatzleistungen in Form von Zuschüssen zu Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten sowie Internet- und Telefonkosten. Um die Nachteile bei der Rentenanwartschaft auszugleichen, gewährte die Arbeitgeberin eine betriebliche Vorsorgezusage über eine Versicherung. Durch dieses Konstrukt sparte der Arbeitgeber Lohnsteuer ein und die Arbeitnehmer erhielten einen größeren Teil ihres Gehalts steuerfrei bzw. pauschal versteuert. 

Das Finanzamt sah hierin allerdings eine typische Gehaltsumwandlung. In einem solchen Fall sind Leistungen des Arbeitgebers nicht mehr freiwillig und zusätzlich, sondern ganz normaler Arbeitslohn, der regulär zu versteuern ist. 

Das FG wiegelte jedoch ab. Nach Ansicht der Richter lag hier keine Gehaltsumwandlung vor. Denn die Arbeitnehmer hatten unwiderruflich auf einen Teil ihres Barlohns verzichtet. Sie konnten im Zweifelsfall nicht durch eine einseitige Erklärung zu ihrem alten Lohn zurückkehren, sondern hatten nur noch auf den nunmehr vereinbarten Lohn einen Rechtsanspruch. Die Zuschüsse hingegen waren freiwillig und zusätzlich. Eine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse lag somit nicht vor. Und damit konnte auch die Steuerfreiheit gewährt werden. 

HINWEIS

Gegen das Urteil des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sprechen Sie uns aber gerne darauf an, wenn Sie ein solches Modell interessant finden. Wir behalten den Fortgang des Verfahrens im Auge und informieren Sie wieder. 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Dezember 2017 / Januar 2018

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