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Berufliche Auswärtstätigkeiten: Für Flug- und Bahnreisen lassen sich keine pauschalen Kilometersätze abziehen

Wenn Arbeitnehmer dienstlich unterwegs sind, können sie ihre selbstgetragenen Reisekosten als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, soweit diese nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Absetzbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen (z.B. die Ticketkosten). Alternativ dürfen pauschale Kilometersätze angesetzt werden, die als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind. Dies sind konkret:

  • 0,30 € pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung von Kraftwagen
  • 0,20 € pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (Mofa, Moped, Motorrad) sowie nicht regelmäßig verkehrenden Booten/Schiffen

Für andere Verkehrsmittel sieht das BRKG keine Wegstreckenentschädigung vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze nicht ansetzen dürfen, wenn sie für ihre beruflichen Auswärtstätigkeiten regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Eisenbahnen, Flugzeuge, Fähren, Busse, U-/S-Bahnen oder Straßenbahnen nutzen. In diesen Fällen dürfen also nur die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abgerechnet werden.

Geklagt hatte ein Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, der für seine Prüfungen durch das gesamte Bundesgebiet reisen musste (ohne erste Tätigkeitsstätte). Seine Dienstreisen unternahm er per Bahn, S-Bahn oder Flugzeug. In seinem Einkommensteuerbescheid wollte er die Reisen mit 0,20 € pro zurückgelegten Kilometer berücksichtigt wissen. Die von seinem Arbeitgeber erhaltenen Fahrtkostenerstattungen (niedrigere tatsächliche Ticketkosten) zog er von den errechneten Pauschalbeträgen ab, so dass ein Überhang von 2.895 € verblieb, den der BFH jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zuließ.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Juni / Juli 2021

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