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Außergewöhnliche Belastungen: Kosten einer Privatschule sind keine unmittelbaren Krankheitskosten
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden Sie üblicherweise auch immer nach außergewöhnlichen Vorkommnissen wie Unfällen, Krankheiten oder Ähnlichem gefragt. Denn Aufwendungen, die Ihnen aufgrund dieser Umstände zwangsläufig entstehen, können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen Ihre Einkommensteuerlast mindern. Auch Krankheitsaufwendungen, die Ihnen nicht erstattet werden, sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es kürzlich um Aufwendungen, die sich angeblich aufgrund der Erkrankungen zweier Kinder eines Arztes ergeben hatten. Der Vater selbst diagnostizierte bei beiden Kindern unter anderem ADHS und verordnete, dass „der Schulbesuch bei kleinerer Klassenstärke mit individueller Förderung nebst fachärztlicher Behandlung“ indiziert sei. Die Kosten des Besuchs einer Privatschule in Höhe von 68.020 € wollte er deshalb als außergewöhnliche Belastung bei seiner Steuerlast berücksichtigt wissen.
Doch das FG wies auf eine für diesen Fall wichtige Differenzierung hin: Es gibt einerseits unmittelbare Krankheitsaufwendungen. Das sind Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung, die typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Davon zu unterscheiden sind mittelbare Krankheitsaufwendungen wie der Besuch einer Privatschule. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist generell nur dann möglich, wenn die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird.
Zwar hatte der Arzt eine entsprechende Verordnung erstellt, durch die familiäre Bindung reichte das nach Ansicht des FG aber nicht aus. Erst ein amtsärztliches Attest hätte den Nachweis der Zwangsläufigkeit erbracht. Die Klage hatte keinen Erfolg.
HINWEIS
Sie erkennen sich in dieser Situation wieder oder überlegen, Ihr Kind aus Krankheitsgründen auf eine Privatschule zu schicken? Bitte sprechen Sie uns darauf an, wir informieren Sie über die Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit.
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