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Ehrenamtliche Tätigkeiten: Fiskus stellt bis zu 975 € pro Jahr steuerfrei

Ohne ehrenamtliches Engagement würden viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens nicht funktionieren. Auch der Steuergesetzgeber hat die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts erkannt und daher eine steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 € pro Jahr im Einkommensteuergesetz festgeschrieben. Die Pauschale gilt beispielsweise für die Vergütung von Vereinsvorständen, -kassierern, -schriftführern, -platzwarten, Jugendleitern oder Amateurschiedsrichtern. Auch ehrenamtliche Tierpfleger, Dolmetscher, Mitarbeiter von Rettungsdiensten und der freiwilligen Feuerwehr können für ihre Einnahmen die Ehrenamtspauschale beanspruchen.

Zentrale Voraussetzung für die Gewährung der Ehrenamtspauschale ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird. Sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Profitieren können aber auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinne gar keinen Hauptberuf ausüben, wie beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner.

Erforderlich ist zudem, dass die Tätigkeit bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen (z.B. Vereinen, Stiftungen) oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (unter anderem Gemeinden) ausgeübt wird.

Handelt es sich bei der Vergütung für das Ehrenamt steuerrechtlich um „sonstige Einkünfte“, kann zudem eine jährliche Freigrenze von bis zu 256 € genutzt werden, bis zu der ebenfalls Steuerfreiheit eintritt. Somit lassen sich sogar 975,99 € pro Jahr steuerfrei beziehen.

Beispiel:
Ein ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateurbereich erhält für seine Tätigkeit insgesamt 900 €. Nach Abzug der Ehrenamtspauschale von 720 € verbleiben 180 €, die jedoch unter die Freigrenze von 256 € gefasst werden können, so dass die komplette Vergütung steuerfrei bleibt.

HINWEIS

Bei pädagogisch ausgerichteten Tätigkeiten können Steuerzahler die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.400 € pro Jahr geltend machen. Für die betreffende Tätigkeit ist der Abzug der Ehrenamtspauschale dann aber „gesperrt“. Eine parallele Inanspruchnahme der beiden Pauschalen ist allerdings bei mehreren unterschiedlichen Ehrenämtern möglich, beispielsweise wenn ein ehrenamtlicher Skilehrer eines Sportvereins auch noch als Vereinskassierer tätig ist.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Mai / Juni 2018

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