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Photovoltaikanlage: Wenn der Mieter vor der Installation die Dachsanierung übernimmt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich unlängst mit dem Fall eines Betreibers von Photovoltaikanlagen auseinandergesetzt, der für seine Zwecke die Dachfläche einer Reithalle angemietet hatte. Die Halle, auf der die Anlage installiert werden sollte, stand im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); die Nutzung der Dachfläche hatten die Parteien vertraglich vereinbart.
Da das Dach aus Asbestplatten bestand, übernahm der Mieter die Erneuerung desselben, bevor er die Anlage darauf errichtete. Aus den Kosten der Dachsanierung machte er die Vorsteuer geltend. Allerdings ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der Erneuerung um eine steuerpflichtige Leistung gegenüber dem Vermieter handelte. Damit konnte der Mieter die Vorsteuer zwar geltend machen, sollte für die Sanierung jedoch in gleicher Höhe wieder Umsatzsteuer abführen.
Der BFH kam hier zu dem Ergebnis, dass die Dachsanierung eine Werklieferung des Mieters gegenüber dem Vermieter darstellte. Damit musste er im Prinzip Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da im Streitfall jedoch nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Werklieferung entgeltlich erfolgt war, verwies der BFH diese Frage an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses muss jetzt prüfen, ob die GbR dem Mieter ein Entgelt für die Dachsanierung gezahlt hat oder nicht.
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