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Steuergesetzgebung: Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderungen auf den Weg

Fast ein Jahr nach der Bundestagswahl hat die neue Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer. Konkret ist Folgendes vorgesehen:

Änderungen für Privatpersonen

  • Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wird künftig auch dann gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird. Welche Auftraggeber das sein dürfen und wann der Freibetrag gewährt wird, erläutern wir Ihnen gerne.
     
  • Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wird an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs angepasst und der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI steuerlich freigestellt.
     
  • Änderungen für Arbeitnehmer
     
  • Zur Förderung der Elektromobilität wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert. Sollten Sie die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs planen, beraten wir Sie gerne, welche Voraussetzungen für die günstigere Dienstwagenbesteuerung erfüllt sein müssen und wie Sie davon profitieren.
     
  • Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird häufig durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. Auch in diesen Fällen sollen künftig Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung) geltend gemacht werden können.

Änderungen für Unternehmer 

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab März 2019, spätestens aber ab dem 01.10.2019 verpflichtet werden, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen. Was dies konkret bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne.
     
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen soll ab dem 01.01.2019 so geändert werden, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
     
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 soll das nur noch dann gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000 € für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden. Wenn Sie entsprechende Leistungen an Nichtunternehmer im Ausland erbringen, sprechen Sie uns bitte an, ob Sie von der neuen Bagatellgrenze profitieren können.
     
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 gestrichen.
     

Der Gesetzentwurf soll im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden. Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.


Werkzeuge im Ausland: Investitionsabzugsbetrag bei Zugehörigkeit zum Inland

Um kleineren Unternehmen Anreize zu geben, Investitionen durchzuführen, gibt es im Einkommensteuerrecht die Möglichkeit, Betriebsausgaben bereits in die Planungsphase vorzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Investitionsabzugsbetrags ist es möglich, bereits drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung eines Anlageguts bis zu 40 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend zu machen und so den Gewinn zu mindern.

Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags ist natürlich an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise sind Anlagegegenstände nur dann begünstigungsfähig, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Dass eine solche inländische Betriebsstätte auch bis nach Italien reichen kann, entschied kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG).

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer Spritzgussformen von einem italienischen Sub-unternehmer herstellen und anschließend von demselben Unternehmen benutzen lassen, damit dieses letztendlich auch die Spritzgussteile produzierte. Die als Werkzeuge bezeichneten Gegenstände verblieben also die gesamte Zeit in Italien.

Dennoch gelangte das FG zu dem Schluss, die Werkzeuge seien der einzigen deutschen Betriebsstätte zuzuordnen. Sie waren hier im Anlagevermögen aktiviert und gehörten auch wirtschaftlich zur deutschen Betriebsstätte. Der italienische Subunternehmer hätte die Werkzeuge bei einem entsprechenden Verlangen des Eigentümers sofort herausgeben müssen. Die reine Lagerung des Wirtschaftsgutes bei einem fremden Unternehmen stehe der Steuerbegünstigung nicht entgegen.

HINWEIS

Für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags gilt ein zeitlich unbefristetes Wahlrecht. Sofern Sie in der Vergangenheit einen Investitionsbetrag nicht geltend gemacht haben, weil Sie von einer Versagung wegen einer ausländischen Betriebsstätte ausgegangen sind, vereinbaren Sie bitte einen Termin, um Ihre vorhandenen Möglichkeiten zu prüfen. Gerne beraten wir Sie auch ausführlich zum Thema Investitionsabzugsbetrag.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : September / Oktober 2018

Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.