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Kindergeld und Kinderbonus: Wann der Anspruch für ein Pflegekind beginnt
Haben Sie minderjährige Kinder? Dann bekommen Sie Kindergeld. Unter bestimmten Umständen gibt es Kindergeld auch noch für ein Kind über 18 Jahre. Zudem kann man Kindergeld nicht nur für leibliche Kinder erhalten, sondern auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Aber wann genau beginnt der Kindergeldanspruch für ein Pflegekind? Darüber musst das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) in einem Streitfall entscheiden.
Das Pflegekind B wurde am 26.11.2020 geboren. Am 20.01.2021 beantragte der Kläger Kindergeld für B. Er gab an, dass B sich seit dem 07.12.2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte und er das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge. Die leiblichen Eltern würden B nicht besuchen. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 08.02.2021 die Kindergeldfestsetzung für November und Dezember 2020 ab, da das Kind erst am 07.12.2020 in den Haushalt aufgenommen worden sei, so dass sich erst ab Januar 2021 ein Anspruch ergebe. Kindergeld für den gesamten Monat erhalte der Elternteil, der zu Beginn des Monats Anspruch darauf gehabt habe. Daher habe der Kläger in den fraglichen Monaten keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt.
Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für Dezember 2020 sowie auf den Kinderbonus 2020. Für November 2020 besteht jedoch kein Anspruch auf Kindergeld. Auch ohne Adoptionsabsicht könne eine enge Eltern-Kind-Beziehung bestehen, wenn die Pflegeeltern das Kind wie ein eigenes betreuten. Wem das Sorgerecht zustehe, sei unerheblich. Ab dem 07.12.2020 habe ein familienähnliches Band bestanden, denn das Kind habe sich im Haushalt des Klägers aufgehalten und sei zu dessen Familie angehörig angesehen und behandelt worden. Bereits mit Schreiben des Jugendamts vom 27.11.2020 habe festgestanden, dass das Pflegekindschaftsverhältnis auf Dauer angelegt sei. Zwar sei die Aufnahme während eines laufenden Monats erfolgt, aber für Dezember 2020 sei für keinen Berechtigten Kindergeld festgesetzt worden, so dass es auch keine Doppelzahlung gegeben habe. Und da der Kläger für Dezember 2020 Anspruch auf Kindergeld habe, habe er letztlich auch Anspruch auf den Kinderbonus 2020.
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