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Investmentsteuergesetz 2004: Besteuerung ausländischer Investmentfonds ist unionsrechtswidrig

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

 

Hinweis 
Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben. Nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs belaufen sich diese auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen nach Ansicht der Bundesrichter auch einem ausländischen Fonds die (in § 11 InvStG 2004) geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten wäre die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt. Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds „nachgeholt“ wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist nach Auffassung des BFH im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.

HINWEIS

Der Gesetzgeber hat das InvStG mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2018 reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Kapitalertragsteuer belastet.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Oktober / November 2024

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