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Geerbte oder geschenkte Immobilien: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind nur eingeschränkt überprüfbar
Geerbtes oder geschenktes Wohnungseigentum muss nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nach dem sog. Vergleichswertverfahren bewertet werden. Grundlage hierfür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte abgeleitet wurden.
Hinweis
Gutachterausschüsse sind staatliche Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, eine allgemeine Markttransparenz im Immobiliensektor zu schaffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend sind und daher von Finanzämtern und Steuerzahlern bei der Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen werden müssen. Die Finanzgerichte können die angegebenen Vergleichspreise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüfen. Erst wenn solche zutage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Im zugrunde liegenden Fall war die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung strittig, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von zwanzig Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt worden war. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.
Der BFH wies diese Einwände nun zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet worden sind.
HINWEIS
Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch, unter welchen Voraussetzungen sich Erben gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden können.
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