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Gästekarte: Kein Vorsteuerabzug, da Einstufung als Mehrzweckgutschein

Eine Gästekarte, die Übernachtungsgästen die kostenlose Nutzung verschiedener touristischer Attraktionen ermöglicht, ist umsatzsteuerlich als Mehrzweckgutschein anzusehen. Zahlungen des Gästekartenanbieters an die Leistungserbringer berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.

Im Besprechungsfall bot eine GmbH eine Gästekarte an, mit der Übernachtungsgäste verschiedene touristische Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen konnten. Hierzu schloss sie Verträge mit den teilnehmenden Gastgebern. Diese zahlten pauschal für jeden Gast, der mindestens zweimal bei ihnen übernachtete, einen bestimmten Betrag an die GmbH, die dem Gastgeber dafür die Gästekarte zur Verfügung stellte. Von den Zahlungen behielt die GmbH mindestens 15 % zur Deckung ihrer Kosten ein. Den restlichen Betrag leitete sie entsprechend der tatsächlichen Nutzung an die jeweiligen Leistungserbringer weiter.

Mit den Leistungserbringern bestanden gesonderte Verträge, in denen diese sich verpflichteten, die vereinbarten Leistungen nach Vorlage und elektronischer Erfassung der Gästekarte unmittelbar an die Gäste zu erbringen. Die GmbH stellte den Leistungserbringern Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und machte die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Das FG versagte den Vorsteuerabzug. Die Gästekarte sei als Mehrzweckgutschein zur Nutzung verschiedener Leistungen anzusehen. Die GmbH zahle zwar als Dritte ein Entgelt an die Leistungserbringer; Leistungsempfänger der Tourismusangebote seien jedoch die Gäste. Dass die GmbH die hierfür vereinnahmten Beträge an die Leistungserbringer weiterleite, begründe keinen eigenen Leistungsbezug der GmbH und damit auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Auch zwischen der GmbH und den Gastgebern liege hinsichtlich der touristischen Leistungen kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Zwar könnten die Kosten der Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einfließen. Der auf die Gästekarte entfallende Anteil sei jedoch nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber.

Eine Vermittlungsleistung der GmbH an die Gastgeber sah das Gericht ebenfalls nicht. Selbst wenn ein Leistungsaustausch lediglich hinsichtlich der Verwaltung des Gästekartensystems angenommen werde, würde ein Vorsteuerabzug aus den Zahlungen an die Leistungserbringer nach Auffassung des FG die Neutralität der Umsatzsteuer verletzen.

HINWEIS

Für die Praxis hat die Entscheidung eine weitere Konsequenz: Die von der GmbH an die Gastgeber ausgestellten Rechnungen enthielten zu Unrecht Umsatzsteuer, welche nach § 14c Umsatzsteuergesetz die GmbH schuldet.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Oktober / November 2026

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