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Erbschaftsteuerfreies Familienheim: Mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück kann ebenfalls steuerfrei sein
Eltern können ihren Kindern ein selbst bewohntes Familienheim komplett erbschaftsteuerfrei vererben, wenn die Wohnfläche der Immobilie max. 200 qm beträgt und die Kinder dort nach dem Tod unverzüglich selbst einziehen.
Hinweis
Bei größeren Wohnflächen wird die Steuerbefreiung anteilig für Flächen bis 200 qm gewährt. Sie entfällt aber nachträglich, wenn die Selbstnutzung durch die Kinder innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgegeben wird. Ausnahmen gelten jedoch, wenn diese Aufgabe aus zwingenden Gründen erfolgt.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch ein an das Familienheim angrenzendes Garten- und Wegegrundstück der Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime unterliegen kann. Geklagt hatte ein Sohn, der von seinem Vater ein selbst genutztes Wohnhaus geerbt hatte, dass er nach dem Erbfall selbst bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung lediglich auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Angrenzende Garten- und Wegeflächen, die zusammen mit dem Familienheim genutzt worden waren, unterwarf es jedoch der Besteuerung, wogegen der Sohn klagte.
Der BFH gab ihm nun Recht und entschied, dass auch das angrenzende Garten- und Wegegrundstück steuerfrei belassen werden musste. Der Begriff des steuerfreien bebauten Grundstücks ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes (sog. Belegenheitsfinanzamt) als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt festgestellt hat. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden - etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg - der Steuerbefreiung unterliegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Belegenheitsfinanzamt gut beurteilen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Belegenheitsfinanzamt die verschiedenen Teilflächen als eine wirtschaftliche Einheit zusammengefasst, so dass sich der erbende Sohn für die Erbschaftsteuerbefreiung darauf berufen konnte.
HINWEIS
Erben müssen also bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, wenn sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sind. Im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks hingegen keinen Erfolg mehr.
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