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Erbfallkosten bei der Erbschaftsteuer: Auch Vermächtnisnehmer dürfen 15.000-€-Pauschale in Anspruch nehmen

Erben können von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb diverse Nachlassverbindlichkeiten abziehen; dazu zählen sog. Erbfallkosten wie die Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege, für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses und zur Erlangung des Erwerbs. Für diese Kosten können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder - ohne Nachweis - ein Pauschbetrag von 15.000 € abgezogen werden, so dass sich die Erbschaftsteuer mindert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Anspruch nehmen können.

 

Hinweis
Ein Vermächtnisnehmer ist eine Person, die im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen ein Anrecht auf einen bestimmten Vermögensvorteil erhält. Im Gegensatz zu einem Erben wird der Vermächtnisnehmer jedoch kein Rechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt somit auch keine Schulden. Er bekommt stattdessen lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des zugedachten Gegenstands, wie etwa einer bestimmten Immobilie, eines Geldbetrags oder eines Schmuckstücks. Die Erben müssen dieses Vermächtnis nach dem Erbfall an den Vermächtnisnehmer übertragen.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin in Großbritannien gelebt und war von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt worden. Die in Deutschland lebende Klägerin hatte ein Geldvermächtnis erhalten. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten (in Höhe von damals 10.300 €). Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall nur Kosten in Höhe von 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten vom Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht.

In erster Instanz gewährte das Niedersächsische Finanzgericht der Vermächtnisnehmerin zwar die Pauschale, jedoch nur anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass eine Gewährung des vollen Pauschbetrags zu einer übermäßigen Begünstigung führen würde.

Der BFH gewährte der Frau nun jedoch den vollen Pauschbetrag. Nach Gerichtsmeinung dürfen die Erbfallkostenpauschale nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie darf aber für jeden Erbfall - unabhängig von der Anzahl der Erwerber - nur einmal gewährt werden. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, darf die Pauschale bei der unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gekürzt werden. Eine solche Kürzung würde die Pauschale teilweise verfallen lassen, was im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jedoch nicht vorgesehen ist.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Oktober / November 2026

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