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Zinsverzicht: Sind nicht erhobene Darlehenszinsen eine Schenkung?
Möchte man der Familie bei finanziellen Schwierigkeiten helfen, kann man ihr, sofern es die eigenen finanziellen Möglichkeiten erlauben, ein Darlehen gewähren. Um die Darlehensnehmer nicht zusätzlich zu belasten, kann dieses - abhängig von der persönlichen Beziehung - auch zinslos sein. Allerdings kann ein zinsloses Darlehen unerwünschte steuerliche Konsequenzen haben. So kann der Zinsvorteil als Schenkung angesehen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob eine nachträgliche Verzinsung zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führt.
Die Klägerin erhielt von einer niederländischen Gesellschaft in der Rechtsform einer B.V. im Oktober 2019 ein zinsloses Darlehen über 125.000 €. Die Laufzeit war bis Ende 2030 vereinbart. Aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung durch die Bank beurteilte das Finanzamt die Zuwendung als Schenkung. Für den daraus resultierenden Zinsvorteil von 5,5 % über eine Laufzeit von elf Jahren setzte es Schenkungsteuer fest. Die Klägerin machte geltend, rückwirkend zum April 2020 sei eine Verzinsung von 6 % vereinbart worden. Zudem sei das Darlehen schon im Oktober 2020 durch eine Übernahme seitens ihrer Mutter beendet worden. Damit habe der Zinsvorteil nur für ein Jahr bestanden.
Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens kann zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen. Gegenstand der Schenkung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Nach Ansicht des FG können nachträgliche Vereinbarungen über eine Verzinsung, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits ausgeführte Schenkung nicht beseitigen. Denn die Schenkung war bereits mit der Auszahlung des Darlehens ausgeführt. Die nachträgliche Zinsvereinbarung und die Übernahme des Darlehens durch die Mutter sind für die Schenkungsteuer daher grundsätzlich irrelevant.
Eine Neubewertung des Zinsvorteils ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Das Finanzamt hatte den Zinsvorteil zwar grundsätzlich zutreffend mit 5,5 % angesetzt. Jedoch ist der anzusetzende Betrag jährlich zu begrenzen. Das Finanzamt hatte dies nicht berücksichtigt, so dass sich ein geringerer steuerpflichtiger Zinsvorteil ergab. Dieser ist bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Die nachträglichen Änderungen führen daher nicht dazu, dass die ursprüngliche Schenkung entfällt.
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Möchten Sie jemandem etwas Gutes tun, beispielsweise durch ein zinsloses Darlehen, können wir Ihnen die möglichen steuerlichen Konsequenzen aufzeigen.
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