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Geschenke an Geschäftsfreunde: Pauschalsteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Im Wirtschaftsleben sind Geschenke unter Geschäftsfreunden gang und gäbe, um Geschäftsbeziehungen zu fördern und Neukunden zu akquirieren. Müsste der Beschenkte den Wert der Zuwendung später versteuern, wäre der Zweck des Geschenks wohl schnell ins Gegenteil verkehrt, denn kaum jemand freut sich über etwas, wofür er später bezahlen muss. Um diese negative Folge auszuschließen, können Schenkende die Steuer auf das Geschenk gleich mitübernehmen: Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür die Entrichtung einer 30%igen Pauschalsteuer vor.
Ein Konzertveranstalter aus Niedersachsen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun versucht, die gezahlte Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen. Er hatte im großen Stil Freikarten an Geschäftspartner verteilt und dafür nachträglich die 30-%-Pauschalierung genutzt. Der BFH ließ den Steuerbetrag jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und verwies auf das einkommensteuerrechtliche Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde, deren Wert pro Empfänger und Jahr zusammengerechnet über 35 € liegt. Diese Regelung soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand zu Lasten der Allgemeinheit steuerlich abgezogen werden kann. Nach Gerichtsmeinung muss die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer als weiteres Geschenk gesehen werden, das steuerlich wie das Hauptgeschenk (hier: die Freikarten) zu behandeln ist. Zählt Letzteres wegen seines Werts zum nichtabziehbaren unangemessenen Repräsentationsaufwand, gilt dies auch für die mitgeschenkte Steuer.
HINWEIS
Der BFH betonte, dass der Schenker die Pauschalsteuer auch dann nicht als Betriebsausgabe abziehen darf, wenn der Wert des „Hauptgeschenks“ die Grenze von 35 € erst zusammen mit der Steuer überschreitet. Das Abzugsverbot kann also auch erst nachträglich durch die Steuerübernahme ausgelöst werden. Die Finanzverwaltung folgt bisher einer Vereinfachungsregelung, nach der nur der Wert des Hauptgeschenks für die Prüfung der 35-€-Grenze relevant ist, so dass eine Steuerübernahme durch den Schenker nicht das Betriebsausgabenabzugsverbot begründen kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich nun der neuen BFH-Rechtsprechung anschließen wird.
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