Steuerinfo-Archiv
Lohnsteuer: Pauschalsteuer bei Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte
Eine Jahresabschlussfeier in einem Unternehmen ist immer eine schöne Sache. Die Kollegen kommen in entspannter Runde zusammen, feiern und beschließen das Jahr. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall etwas vom Arbeitgeber erhält, ist dies eigentlich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Steuer für die Kosten der Betriebsveranstaltung entrichten. Aber ist dies auch möglich, wenn die Feier nicht für alle Mitarbeiter, sondern nur für die Führungskräfte ausgerichtet wird? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur bei ihr angestellte Führungskräfte eingeladen worden waren. Die Kosten von insgesamt etwa 17.000 € entfielen auf Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Die Klägerin versteuerte diesen Betrag pauschal mit 25 %, da es sich nach ihrer Ansicht um eine Betriebsveranstaltung handelte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt im Jahr 2018 zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung nachzuversteuern sei, weil nicht alle Mitarbeiter daran hätten teilnehmen dürfen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Jahresabschlussfeier handelt es sich zwar um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Die Aufwendungen von ca. 17.000 € führen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern anteilig zu auf sie entfallendem Arbeitslohn. Dieser wurde aber nicht aus Anlass einer pauschalierungsfähigen Betriebsveranstaltung gezahlt, da dies nur der Fall ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall durften an der Veranstaltung jedoch nur die Führungskräfte teilnehmen. Da diese somit nicht allen Mitarbeitern offenstand, waren die Voraussetzungen der Pauschalierung nicht gegeben.
HINWEIS
Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrer Betriebsveranstaltung die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer vorliegen.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.