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Rentenerhöhung: Immer mehr Rentner bewegen sich in die Steuerpflicht

Nachdem die Renten im vergangenen Jahr kräftig gestiegen sind (West: + 3,45 %, Ost: + 4,20 %), werden immer mehr Rentner steuerpflichtig. Die Bundesregierung schätzt, dass durch die Erhöhung rund 63.000 Rentner mit Einkommensteuer belastet werden. Der Grund: Reguläre Rentenerhöhungen sind - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig und viele Rentner überschreiten durch die Erhöhung den steuerfreien Grundfreibetrag, der 2020 bei 9.408 € pro Person lag (bei Zusammenveranlagung: 18.816 €).

Hinweis:
Auch ohne Rentenerhöhungen bewegt sich ein immer größerer Teil der Ruheständler in die Steuerpflicht, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der anfänglichen Rente.

Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlungen zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):

Rentenbeginn Rentengebiet West  Rentengebiet Ost 
Jahresrente1)  Monatsrente2)  Jahresrente1) Monatsrente2) 
2005 19.001 € 1.610 € 17.735 € 1.508 €
2006 18.467 € 1.565 € 17.309 € 1.472 €
2007 18.026 € 1.528 € 16.955 € 1.442 €
2008 17.704 € 1.500 € 16.740 € 1.424 €
2009 17.319 € 1.468 € 16.466 € 1.400 €
2010 16.872 € 1.430 € 16.095 € 1.369 €
2011 16.541 € 1.402 € 15.821 € 1.346 €
2012 16.178 € 1.371 € 15.625 € 1.329 €
2013 15.804 € 1.339 € 15.426 € 1.312 €
2014 15.501 € 1.314 € 15.191 € 1.292 €
2015 15.278 € 1.295 € 15.048 € 1.280 €
2016 15.033 € 1.274 € 14.913 € 1.268 €
2017 14.751 € 1.250 € 14.688 € 1.249 €
2018 14.492 € 1.228 € 14.456 € 1.229 €
2019 14.226 € 1.206 € 14.226 € 1.210 €
2020 13.815 € 1.171 € 13.815 € 1.175 €
1) Bruttorente. 2) Monatsrente 2. Halbjahr 2020.
Bei der Einkommensberechnung wurden Beiträge von 3,05 % zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.


Ruheständler sollten wissen, dass sie bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung durchaus einige Positionen von der Steuer absetzen können:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
     
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend gemacht werden.
     
  • Selbstgetragene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.

Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Mai / Juni 2021

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