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Update: Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 11.05.2021 zur umsatzsteuerlichen und versicherungssteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers Stellung genommen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist.
Die Verwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Versicherungssteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungssteuer anzumelden und abzuführen hat.
Mit aktuellem Schreiben vom 18.06.2021 ändert das BMF den Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 gegeben werden. Das ursprüngliche Schreiben vom 11.05.2021 sah eine Anwendung auf Garantiezusagen vor, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden. Für vor dem 01.01.2022 abgegebene Garantiezusagen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.
Ferner weist die Finanzverwaltung klarstellend darauf hin, dass die steuerlichen Grundsätze für Garantiezusagen branchenunabhängig gelten und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und auf Kfz-Händler hinausgehen.
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