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Entschädigung: Können Zahlungen für ein Ehrenamt steuerpflichtig sein?

Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 €) oder der Ehrenamtspauschale (840 €) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.

Der Kläger war als Vorsitzender des Vorstands einer Regionalvertretung der Deutschen Rentenversicherung ehrenamtlich tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wurden ihm seine Fahrtkosten erstattet. Das Finanzamt erfasste die Entschädigungszahlung der Deutschen Rentenversicherung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Das FG hat diese Einschätzung des Finanzamts bestätigt. Der Kläger war im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit selbständig, nachhaltig und auch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Dass er seine Leistung nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erbrachte, spricht nicht gegen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das können zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied sein. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Die Tätigkeit des Klägers enthält Elemente einer Aufsichtsratstätigkeit und auch seine Stellung als Vorsitzender des Vorstands gleicht einer Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats.

Der Vorstand ist ein Organ der Selbstverwaltung und verkörpert den Verwaltungsträger. Seine Handlungen gelten als eigene Handlungen des Selbstverwaltungskörpers. Der Vorstand ist also primär kein Verwaltungsorgan, sondern ein Willensorgan der Körperschaft oder Anstalt. Bei der Tätigkeit des Vorstands stehen die gemeinsamen Interessen der Rentenversicherungsbeitragszahler (Versicherte und Arbeitgeber) im Vordergrund. Damit ist die Tätigkeit vermögensverwaltender Art. Aufgrund dieser Analyse der Tätigkeit des Klägers ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entschädigung steuerbar ist, weil sie keine der Voraussetzungen einer möglichen Steuerbefreiung erfüllt.

HINWEIS

Das FG hat lediglich den Ersatz von Fahrtkosten als steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen beurteilt. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Januar / Februar 2022

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