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Wiederauffüllung der Rentenanwartschaft: Zahlungen sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig
Wer nach einer Scheidung und einem durchgeführten Versorgungsausgleich seine geminderte Rentenanwartschaft wieder auffüllt, um seine Alterseinkünfte später in ungeschmälerter Höhe erhalten zu können, möchte natürlich seine geleisteten Zahlungen steuerlich bestmöglich berücksichtigt wissen - so auch ein Rechtsanwalt aus Baden-Württemberg, dessen Fall nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde: Von seinen Rentenanwartschaften beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte war vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung ein Anrecht auf seine Ehefrau übertragen worden. Der Anwalt füllte seine Anwartschaft im Anschluss daran durch eine Zahlung von 75.725 € wieder auf und machte diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften geltend.
Das Finanzamt wertete die Zahlung hingegen als Beitrag zur Altersvorsorge und ließ deshalb nur einen Sonderausgabenabzug zu, der wegen nahezu ausgeschöpfter Höchstbeträge nur in Höhe von 5.074 € zum Tragen kam. Der BFH bestätigte die Einordnung des Finanzamts auf ganzer Linie. Zwar gehörten die Leistungen ihrer Rechtsnatur nach zu den vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (Renteneinkünften), allerdings mussten sie nach der spezialgesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz als Altersvorsorgeaufwendungen eingestuft werden, so dass nur ein Sonderausgabenabzug in Betracht kam.
HINWEIS
Ein Abzug als Werbungskosten wäre für den Kläger weitaus günstiger gewesen als der drastisch begrenzte Sonderausgabenabzug. Unterstellt man ihm entsprechend hohe Einkünfte und einen Grenzsteuersatz von 40 %, so hätte ein Abzug der kompletten Wiederauffüllungszahlung als Werbungskosten zu einer Steuerersparnis von rund 30.000 € geführt.
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