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Abgeltungsteuer: Nahestehende Personen bei Personengesellschafte
Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge eingeführt. Seitdem werden viele Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuert, sofern der persönliche Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht niedriger ist. Es gibt aber auch solche Kapitalerträge, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt, beispielsweise bei Darlehensverträgen zwischen „nahestehenden Personen“. Nahestehend bedeutet zum Beispiel, dass eine Person einen beherrschenden Einfluss auf eine andere ausüben kann. Und bei der Person kann es sich auch um eine Gesellschaft handeln. Wie ist es nun, wenn ein Ehepaar neben anderen an einer Gesellschaft beteiligt ist? Ob diese dann nahestehende Personen sind, musste das Finanzgericht Münster (FG) klären.
Zwei Eheleute waren zunächst als alleinige Kommanditisten zu je 50 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Im Jahr 2014 übertrugen sie ihre Anteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben jedoch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Eheleute bildeten mit einer weiteren Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der Eheleute bei der GmbH & Co. KG wurden als sonstige Verbindlichkeiten diesen gegenüber fortgeführt und entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu fremdüblichen Bedingungen verzinst. Im Jahr 2016 zahlte die KG ca. 330.000 € Zinsen an die Eheleute aus. Diesen Betrag unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Eheleute, da sie nahestehende Personen der KG seien, so dass die Abgeltungsteuer nicht in Frage komme.
Das FG beurteilte die Eheleute und die GmbH & Co. KG dagegen nicht als nahestehende Personen. Der Bundesfinanzhof hat Grundsätze entwickelt, wer bei Kapitalgesellschaften als nahestehende Person gilt. Diese gelten nach Ansicht des FG entsprechend für Personengesellschaften. Danach ist ausschlaggebend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund seiner Stimmrechte beherrschenden Einfluss hat. Dies war hier nicht der Fall, weil die Eheleute nicht mehr an der GmbH & Co. KG beteiligt warn. Auch war ansonsten weder eine faktische noch eine mittelbare Beherrschung über die Familienstiftung erkennbar. Weder der Ehemann noch die Ehefrau konnten eigenständig Beschlüsse herbeiführen. Dabei ist irrelevant, dass es sich um ein Ehepaar handelte und ihnen damit ein gemeinschaftliches Stimmrecht zustand. Allein aufgrund der familienrechtlichen Verbindung kann man noch kein Näheverhältnis annehmen. Die Zinsen waren daher mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern.
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