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Medizinischer Dienst der Krankenversicherung: Gutachtertätigkeit ist nicht umsatzsteuerbefreit

Berufsträger im medizinischen Bereich, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einer Gutachtertätigkeit nachgehen, sollten folgendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter haben entschieden, dass Leistungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Patienten weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit erbracht werden können.

Geklagt hatte eine ausgebildete Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie eine Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Pflegebereich verfügte. Sie hatte (für den MDK Niedersachsen) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, die ihr gegenüber ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurden. Die Klägerin erklärte die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen in Anspruch. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze allerdings der Umsatzsteuer, wogegen die Frau klagte.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihrer Klage statt. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf. Nach Ansicht der Bundesrichter handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Unionsrechts. Die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht konnte vorliegend aber gleichwohl nicht in Anspruch genommen werden, da die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland nicht als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt war. Eine solche Anerkennung (die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist) folge insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung für die Gutachtertätigkeit über den MDK.

HINWEIS

In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass die Begutachtungsleistungen nicht unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden müssen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können. Es schadete vorliegend also nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen direkt an den MDK erbracht hatte und nicht an die jeweils hilfsbedürftige Person.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : September / Oktober 2021

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