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Umsatzsteuersatz: Ungleichbehandlung von E-Books und Printwerken gerechtfertigt

Seit jeher kennt das Umsatzsteuergesetz eine ermäßigte Besteuerung für Kulturgüter. Dazu zählen auch Bücher, die folglich nur mit 7 % zu versteuern sind. Der Gesetzgeber hat diese umsatzsteuerliche Kulturförderung auch auf digitale Werke ausgeweitet. Allerdings hängt die Steuersatzermäßigung nach geltendem deutschen Recht davon ab, dass das literarische Werk auf einem Datenträger (CD, DVD, USB-Stick etc.) zur Verfügung gestellt wird. Rein elektronisch angebotene E-Books unterliegen dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %. So wird ein Buch, das per Download verkauft wird, mit 19 % versteuert, während dasselbe Buch im Laden lediglich mit 7 % Umsatzsteuer belegt ist.

Dass dies auch dem europäischen Recht entspricht, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst kürzlich bestätigt. Zwar sieht der EuGH in der unterschiedlichen Behandlung von datenträgergestützten Werken einerseits und rein elektronischen Werken andererseits eine Ungleichbehandlung. Diese ist allerdings gerechtfertigt. Der Gesetzgeber kann nämlich aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen unterschiedliche Steuersätze für vergleichbare Umsätze anordnen und hat dabei einen weiten Ermessensspielraum. In diesem Fall wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung für alle elektronischen Dienstleistungen schaffen. Die höhere Besteuerung von E-Books dient damit der Steuervereinfachung, was aus Sicht des EuGH die Ungleichbehandlung rechtfertigt.


 

HINWEIS

Die Europäische Kommission hat Ende 2016 mitgeteilt, dass sich die Rechtslage ändern soll. Der ermäßigte Steuersatz soll auch für E-Books und Onlinezeitungen anwendbar sein. Verpflichtet werden die Mitgliedstaaten dazu aber nicht.

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