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Neue Ländererlasse: Überlassung von Dienstfahrrädern im Fokus

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen.

Für die  Dienstwagenbesteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen ist zudem neuerdings gesetzlich geregelt, dass der 1-%-Nutzungsvorteil nur zur Hälfte besteuert wird (Ansatz des hälftigen Bruttolistenpreises).

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gesetzlichen Änderungen nun zum Anlass genommen, um mit neuen Erlassen folgende überarbeitete Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung (= Arbeitslohn) aufzustellen. Diese greifen immer dann, wenn die Vorteile nicht unter die neue Steuerbefreiung gefasst werden können:

  • Ansatz eines Durchschnittswerts: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ist 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
     
  • Ansatz einer halbierten Bemessungsgrundlage: Neu getroffen wurde von den obersten Finanzbehörden eine Regelung zum Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage, nach der bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils nur die halbierte unverbindliche Preisempfehlung anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Es muss nach den Ländererlassen aber beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte wechselt.
     
  • 44-€-Freigrenze: Die obersten Finanzbehörden der Länder bleiben bei ihrer bisherigen Aussage, dass die Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat nicht anwendbar ist - auch nicht bei der Anwendung der neuen „Halbierungsregelung“.
     
  • Rabattfreibetrag von 1.080 €: Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 Einkommensteuergesetz erhoben wird.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Juni / Juli 2019

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