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Internetverkäufe: Schwelle zum gewerblichen Handel überschritten

Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten - als Privatverkäufer entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz.

Anders sieht es aus, wenn er Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gewinnbringend veräußert. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich aber von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
     
  • Höhe der erzielten Entgelte
     
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
     
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
     
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen
     
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)
     
  • Verkauf für Dritte


Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der beim Finanzamt anzumelden ist. In diesem Fall sind folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze des Vorjahres über 17.500 € brutto und im laufenden Jahr über 50.000 € brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Bleiben die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Waren ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.
     
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein steuerfreier Grundfreibetrag von 9.168 € pro Jahr (für 2018: 9.000 €).
     
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an. Diese Steuer ist teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.


 

HINWEIS

Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne beim Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil nur schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2019

Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.