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Bilanzrecht: Bewertung von Gold im Anlagevermögen
Wenn man eine Bilanz erstellt, muss man am Jahresende stets überprüfen, wie hoch das Vermögen und die Schulden sind. Bei einem Bankkonto ist das unproblematisch. Da wird der anzusetzende Betrag einfach dem Kontoauszug entnommen. Aber wie ist es bei Werten, die jährlichen Schwankungen unterliegen, wie zum Beispiel Gold. Muss dann der Wert am Jahresende genommen werden oder der, der bei der Anschaffung gezahlt wurde, oder ein ganz anderer? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste dies entscheiden.
Im Anlagevermögen der Klägerin befanden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €). In den Folgejahren wurden darauf Teilwertabschreibungen vorgenommen. Und zwar in 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 € und im Jahr 2014 auf 175.750 €. Der Wert aus dem Jahr 2014 wurde auch in den Bilanzen 2015 und 2016 ausgewiesen. Die Klägerin war sich des aktuellen Aufwärtstrends nicht sicher und hatte daher keine Änderung in der Bewertung vorgenommen. Für den 31.12.2016 hatte sie einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt. Nach Recherchen des Finanzamts hatte sich der Goldwert zum 31.12.2016 auf 1.084,32 €/Unze erhöht und bis Ende 2017 stabilisiert. In den Bescheiden für 2016 erhöhte das Finanzamt den Bilanzansatz daher gewinnwirksam auf 195.589,64 €.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Wertansatz des Finanzamts ist nicht zu beanstanden. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass für jedes Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, die Bewertung mit den historischen Anschaffungskosten die maßgebliche Regel darstellt, die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts durchbrochen wird. Ein niedrigerer Ansatz als die historischen Anschaffungskosten kommt also nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Dies bedeutet eine Minderung des Teilwerts, die nicht endgültig sein muss, aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, muss für das jeweilige Wirtschaftsgut beurteilt werden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis nicht den tatsächlichen Wert der Goldanlage widerspiegelt.
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