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Risikolebensversicherungen: Wie Ihre Beiträge und die Auszahlungen an Erben steuerlich behandelt werden

Haben Sie eine Risikolebensversicherung? Dann sind Sie in guter Gesellschaft: Die Deutschen halten knapp acht Millionen Verträge zu Risikolebensversicherungen in ihren Portfolios. Das geht aus Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervor.

Eine Risikolebensversicherung soll die Hinterbliebenen bei einem Todesfall finanziell absichern. Sie greift ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit einer Risikolebensversicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Das Geld schützt die Hinterbliebenen dann vor den Folgen des Einkommensverlusts. Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung jedoch ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen dann praktisch.

Beispiel:
Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden.

Seit 2010 können die monatlich eingezahlten Beiträge zu Risikolebensversicherungen als Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen, der die Absetzbarkeit begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 € und für Selbständige 2.800 €. Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrags absetzbar sind.

Die bei einem Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge kann jedoch Erbschaftsteuer anfallen. Die Freibeträge variieren, je nachdem in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betragen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 €, bei Kindern - auch Stiefkindern und Adoptivkindern - 400.000 €. Bei Enkelkindern sind es in der Regel 200.000 € und bei den Eltern und Großeltern 100.000 €. Für alle anderen Personen liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 €, egal ob verwandt oder nicht miteinander verwandt.

HINWEIS

Eine mögliche Erbschaftsteuer im Todesfall kann von vornherein ganz einfach durch sogenannte Überkreuzverträge umgangen werden. Dabei ist die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer. Partner können sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer der Begünstigte, so dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Zu beachten ist hierbei, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden müssen.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2022

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