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Vorsteuerabzug: Rechnungsberichtigung ist rückwirkend möglich

Es ist ein Ärgernis für jedes Unternehmen: Das Finanzamt entdeckt im Zuge einer Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen und versagt dem geprüften Unternehmen deshalb den daraus vorgenommenen Vorsteuerabzug. Da die Beanstandungen regelmäßig Altjahre betreffen, muss das Unternehmen auf die entstehenden Steuernachforderungen meist Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn nachträglich berichtigte Rechnungen vorgelegt werden können, denn diese wurden (bislang) nur mit Wirkung für die Zukunft anerkannt.

In einem neuen Grundsatzurteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen diese Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt, so dass keine Nachzahlungszinsen entstehen.

Erwirkt hat den Richterspruch ein Dentallabor, dem das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung versagt hatte, weil die darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen nicht ordnungsgemäß waren. Da diese Beanstandungen die Altjahre 2005 bis 2007 betrafen, musste das Dentallabor auf die Umsatzsteuernachzahlungen hohe Nachzahlungszinsen entrichten. Obwohl es im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen mit ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung vorlegte, konnte es die Verzinsung zunächst nicht abwenden: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erklärte in erster Instanz, dass die berichtigten Rechnungen erst in 2013 einen Vorsteuerabzug ermöglichten.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf, verwies auf die neue unternehmerfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs  zur Rechnungsberichtigung (Rechtssache „Senatex“) und sprach dem Unternehmen den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zu, so dass keine Nachzahlungszinsen entstanden.

Für eine „funktionierende“ rückwirkende Rechnungsberichtigung fordert der BFH allerdings, dass in der Ursprungsrechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind. Der BFH weist zudem darauf hin, dass ein Unternehmen eine Rechnung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigen kann.

HINWEIS

Die neue BFH-Rechtsprechung ist von großer Bedeutung für Unternehmen, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben. 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2017

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