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Sale and lease back: Steuerpflicht hängt von vertraglichen und bilanziellen Details ab

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs geäußert, in dem es um die Frage ging, ob sogenannte Sale-and-lease-back-Geschäfte umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Leasinggesellschaft sein können.

Normalerweise handelt es sich bei einem Leasinggeschäft um ein Dreipersonenverhältnis. Das Leasinggut (z.B. ein Pkw) wird von der Leasinggesellschaft angekauft. Zwischen dem Verkäufer und dem späteren Leasingnehmer kommt damit kein Vertrag zustande. Der Nutzer des Leasinggutes ist nur Kunde der Leasinggesellschaft - nur zwischen diesen beiden besteht ein Leasingvertragsverhältnis.

Beim Sale and lease back handelt es sich dagegen im Regelfall um ein Zweipersonenverhältnis. In diesem Fall ist der Kunde der Leasinggesellschaft bereits Eigentümer des Leasinggutes. Beispielsweise hat er den Gegenstand vor Jahren angekauft und entscheidet sich nun, ihn an die Leasinggesellschaft zu verkaufen (sale). Im Gegenzug least die Leasinggesellschaft den Gegenstand wieder an den Kunden zurück (lease back). Diese doch recht komplizierte Vertragsgestaltung wird häufig gewählt, um dem Betrieb des Kunden zusätzliche Liquidität zu verschaffen.

Prinzipiell gilt die Leistung der Leasinggesellschaft beim Sale an lease back als umsatzsteuerfreie Darlehensgewährung. Der Verkauf durch den Kunden (sale) ist allerdings keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts an die Leasinggesellschaft. Bei Sale-and-lease-back-Geschäften nimmt das BMF daher eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung der Leasinggesellschaft an ihren Kunden an.

HINWEIS

Sale-and-lease-back-Geschäfte sind kompliziert, da ihre umsatzsteuerliche Behandlung von den genauen vertraglichen Vereinbarungen bzw. von bilanziellen Fragen abhängt. Ist das Geschäft der Leasinggesellschaft maßgeblich darauf gerichtet, dem Kunden eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen, und hat der Kunde die Anschaffung des Leasinggutes überwiegend selbst finanziert, liegt eine steuerpflichtige Dienstleistung der Leasinggesellschaft vor.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : März / April 2017

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