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Gewerbesteuer: Einheitlicher Gewerbebetrieb bei mehreren Tankstellen

Als Unternehmer muss man verschiedene Steuern berücksichtigen. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer. Hat man mehrere unabhängige Gewerbe, so wird für jedes Gewerbe die entsprechende Gewerbesteuer separat ermittelt. Dabei wird natürlich, sofern möglich, der Freibetrag berücksichtigt. Aber wer entscheidet eigentlich, ob die Gewerbebetriebe voneinander unabhängig sind oder ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger betrieb zwei Tankstellen. Diese lagen innerhalb einer Gemeinde in derselben Straße. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug etwa 600 Meter. Bei der Gemeinde hatte der Kläger die eine Tankstelle als Hauptniederlassung und die andere als unselbständige Zweigstelle angemeldet. Für jede der Tankstellen wurde ein eigener Jahresabschluss und eine eigene Gewinnermittlung erstellt. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, die beiden Tankstellen seien nicht unabhängig und würden daher einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen.

Das FG stimmte der Ansicht des Finanzamts zu. Im Streitfall lag ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Die Tankstellen wurden nicht unabhängig voneinander betrieben. Es bestand zwar kein finanzieller Zusammenhang zwischen den Tankstellen, da getrennte Aufzeichnungen geführt und Abrechnungen erstellt wurden, getrennte Bankkonten unterhalten und auch gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt wurden. Allerdings gab es in organisatorischer Hinsicht Verflechtungen. Für beide Tankstellen wurden Verträge mit demselben Franchisegeber geschlossen. Somit bestand hinsichtlich der Lieferanten vollkommene Übereinstimmung. Zudem gab es bei Waren- und Personalengpässen regelmäßig einen Austausch zwischen den beiden Tankstellen. Darüber hinaus bestand durch die räumliche Nähe und die gleichartige Betätigung auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang.

HINWEIS

Die Richter ließen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In einem ähnlichen vom BFH entschiedenen Sachverhalt ging es auch um zwei gepachtete Tankstellen, zwischen denen es aber keinen Austausch von Personal gab und die nicht als einheitlicher Geschäftsbetrieb angesehen wurden. Sollten Sie eine ähnliche geschäftliche Konstellation planen, stehen wir Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : November / Dezember 2020

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