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Drittlohn: Auch Geschenke an fremde Arbeitnehmer können besteuert werden
Als Unternehmer wissen Sie, dass Geschenke an Geschäftspartner ab einer gewissen Größenordnung nicht mehr abziehbar sind. Bis zu einem Wert von 10 € sind die Aufwendungen voll abziehbar. Bei einem Wert von über 10 € bis 35 € sind die Aufwendungen abziehbar, wenn aufgezeichnet wird, wer die Geschenke erhalten hat. Geschenke im Wert von über 35 € sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das ist die Basisregelung.
Komplizierter wird es im Detail. Denn Geschenke sind auf Seiten des Beschenkten Betriebseinnahmen und müssten dort besteuert werden. Damit Geschenke im Wert von über 10 € bis 35 € nicht als unversteuerte Einnahmen bei den Geschäftsfreunden erfasst werden, übernehmen die Schenker regelmäßig noch eine Pauschalsteuer von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Wie erst kürzlich vom Bundesfinanzhof entschieden, wird dann die Grenze von 35 € um die übernommene Pauschalsteuer reduziert bzw. der Wert des Geschenks erhöht sich um die übernommene Pauschalsteuer.
Das Finanzgericht Bremen (FG) hat ebenfalls ein Urteil zu Sachgeschenken getroffen, allerdings waren in diesem Fall nicht die Geschäftspartner, sondern deren Angestellte die Beschenkten. Betriebseinnahmen lagen hier somit nicht vor. Das Finanzamt stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass es sich bei den Sachgeschenken um sogenannten Drittlohn handele. Die schenkende GmbH sollte dementsprechend die pauschale Lohnsteuer auf die Geschenke abführen.
Und das FG gab diesem Verlangen statt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Beschenkten eigene Angestellte des Schenkers sind oder zwischen dem schenkenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Nach Auffassung des FG konnte nach der Art und dem Wert der zugewendeten Gegenstände davon ausgegangen werden, dass sich die GmbH den Beschenkten gegenüber wegen der geschäftlichen Zusammenarbeit erkenntlich zeigte. Damit wendete sie den Arbeitnehmern ihrer Geschäftspartner eine Belohnung für die von diesen gegenüber ihren Arbeitgebern erbrachte Arbeitsleistung zu - und damit handelte es sich bei den Geschenken um steuerpflichtigen Drittlohn.
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