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Falls Ihr Haus in Flughafennähe liegt: Einheitswert kann möglicherweise auch wegen Abgasen gemindert werden
Die Höhe der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke hängt derzeit noch vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert kann nach dem Bewertungsgesetz gemindert werden, wenn ein Gebäude aufgrund seiner Lage im Wert gemindert ist. So wird beispielsweise eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm durch einen Abschlag vom Grundstückswert berücksichtigt.
Hausbesitzer aus Nordrhein-Westfalen haben sich nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die (als zu gering empfundene) Höhe dieses Abschlags gewehrt. Sie hatten in der Nähe des Düsseldorfer Flughafens ein Einfamilienhaus errichtet, nach der dort geltenden Fluglärmschutzverordnung befand sich die Immobilie in der „Tag-Schutzzone 2“ mit einem Dauerschallpegel zwischen 60 und 65 dB (A). Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einheitswertermittlung wegen der flughafennahen Lage nur einen Abschlag von 5 % vom Gebäudewert. Die Hausbesitzer klagten gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsbescheid und machten geltend, dass für ihr Haus ein deutlich höherer Abschlag zu gewähren sei. Zum einen sei der Fluglärm in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zum anderen würden Abgase und Kerosinausdünstungen zu deutlichen Einschränkungen führen. Auf den Fensterbänken würde sich ein schwarzer Film bilden, die Benutzung des Gartens sei praktisch unmöglich.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage zunächst ab und verwies darauf, dass es ausreichend sei, für die Flughafennähe einen 5-%-Abschlag zu gewähren. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter sei bislang lediglich ein Abschlag für Lärmbelastung erörtert worden. Es müsse aber auch die Belastung durch Abgase und Kerosinausdünstungen in den Abschlag „eingearbeitet“ werden.
HINWEIS
In einem zweiten Rechtsgang muss nun festgestellt werden, ob die Abschläge der Finanzverwaltung neben der Lärmproblematik auch sonstige Belastungen abdecken sollen, die Abschläge allein nach der Lärmbelastung gestaffelt werden dürfen und der Höhe nach überhaupt angemessen sind. Der BFH gab zu bedenken, dass die Finanzverwaltung die Wertabschläge bereits vor Jahrzehnten vorgenommen habe, somit zu einer Zeit, in der etwa die Belastung durch Feinstaub der Öffentlichkeit noch kaum bewusst gewesen sei.
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